Berlin. Zum 1. Juli 2015 soll die Mautpflicht auf weitere 1.100 Kilometer vierstreifige Bundesstraßen ausgedehnt und zum 1. Oktober 2015 die Mautpflichtgrenze von 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht auf 7,5 Tonnen abgesenkt werden. Das geht aus dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vor, das der VerkehrsRundschau vorliegt.
In einem neu gefassten § 1 Abs. 1 Satz 2 wird bestimmt, dass ab 1. Oktober 2015 die Maut bereits für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu entrichten ist, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Damit wird die Mautpflicht auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 bis 11,99 Tonnen ausgedehnt.
Zahl der Achsklassen ändert sich von zwei auf vier
Gleichzeitig werden sich die Berechnung der Höhe des Mautsatzes und die Zahl der Achsklassen für die Mautberechnung ändern. Da aufgrund der Absenkung der Mautpflichtgrenze auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht die gewichtsmäßige Bandbreite der mautpflichtigen Fahrzeuge steigt. Beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten soll daher die Anzahl der Achsklassen von bisher zwei auf zukünftig vier erhöht werden; der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten soll unverändert bleiben. Es sind somit Mautklassen für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit zwei Achsen, mit drei Achsen, mit vier Achsen und mit fünf oder mehr Achsen vorgesehen.
Als neue Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten je Kilometer sind für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen daher folgende Sätze vorgesehen:
a) mit zwei Achsen 0,081 Euro
b) mit drei Achsen 0,113 Euro
c) mit vier Achsen 0,117 Euro
d) mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro
Der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer bleibt unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen in der bisherigen Höhe. (diwi)