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Lenkzeit

VerkehrsRundschau Lexikon

Als Lenkzeit gelten laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden - auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So sei die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehörten Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.

Gemäß der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit neun Stunden nicht überschreiten und höchstens zweimal in der Woche auf höchstens zehn Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden und die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

Die Verordnung gilt für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. In Deutschland müssen nach dem Fahrpersonalgesetz im Gütertransport zudem auch Fahrer von Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die Lenkzeiten einhalten.

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