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Italien definiert das Delikt „Tötung im Straßenverkehr“

02.10.2014 10:55 Uhr
Italien definiert das Delikt „Tötung im Straßenverkehr“
Die „Tötung im Straßenverkehr“ soll mit Freiheitsstrafen von sechs bis 16 Jahren geahndet werden.
© Foto: Picture Alliance/dpa/Lars Halbauer

Mehr Gerechtigkeit auf der Straße und die Verringerung von Unfallzahlen sind nur zwei der Ziele, die mit der neuen Straßenverkehrsordnung in Italien verfolgt werden sollen.

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Rom. Die italienische Regierung hat nun das Delikt der „Tötung im Straßenverkehr“ definiert, das in den bestehenden Kodex mit aufgenommen werden soll. Die zuständige Kammer im Verkehrsministerium hat entsprechende Pläne bereits abgenickt. Mehr Gerechtigkeit auf der Straße und die Verringerung von Unfallzahlen sind nur zwei der Ziele, die mit der neuen Straßenverkehrsordnung in Italien verfolgt werden sollen.

Bislang sah die italienische Straßenverkehrsordnung unter Artikel 589 nur das Delikt der fahrlässigen Tötung vor, die mit Freiheitsstrafen von zwei bis sechs Jahren bestraft werden konnte oder aber auch mit Strafen von drei bis zwölf Jahren, wenn die Ursachen für einen tödlichen Unfall in Trunkenheit oder Drogen am Steuer oder aber im Verstoß gegen geltende Straßenverkehrsnormen zu finden waren. Da jedoch in beiden Fällen meist das niedrigste Strafmaß angewendet wurde und es aufgrund mildernder Umstände zudem noch Strafnachlässe gegeben hatte, hatten verschiedene Politiker – darunter auch der Senator Claudio Moscardelli als einer der ersten Unterzeichner des Gesetzesvorschlags – darauf gepocht, den Opfern von Verkehrsunfällen mehr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.

Das Delikt der „Tötung im Straßenverkehr“ ist rechtlich zwischen der fahrlässigen Tötung und dem Delikt des vorsätzlichen Mordes einzuordnen, beinhaltet zudem wesentlich härtere Strafen. Das gilt insbesondere dann, wenn jemand nach dem Genuss von Alkohol oder dem Konsum von Drogen ein Auto lenkt oder aber mehr als doppelt so schnell unterwegs war als erlaubt und dabei einen tödlichen Unfall verursacht hat. Ähnlich hart bestraft werden sollen Fahrzeugführer, die sich vom Unfallort entfernen. Die „Tötung im Straßenverkehr“ soll mit Freiheitsstrafen von sechs bis 16 Jahren geahndet werden. Bis zu 21 Jahre Haft kann es geben, wenn mehrere Personen ums Leben kommen. Die Gesetzesreform sieht außerdem den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis vor, sollte denn ein Fahrzeugführer rechtskräftig wegen eines entsprechenden Tötungsdeliktes verurteilt worden sein. (nja)

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