Berlin. Das Bundeskabinett hat Anfang April den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken, so das Bundesjustizministerium. Denn wenn deren Geschäftspartner oder öffentliche Auftraggeber es hinauszögern, offene Forderungen zu begleichen, oder sich durch vertragliche Zahlungsfristen praktisch einen kostenlosen Lieferantenkredit einräumen lassen, ist das vor allem für KMU mit finanziellen Risiken verbunden.
Nach dem Gesetzentwurf sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen überlange Zahlungsfristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. So soll die Möglichkeit eingeschränkt werden, die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist demnach im Zweifel künftig unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsieht.
Zahlungsfristen über 30 Tage sollen Unternehmen künftig nur noch individuell vereinbart können. Diese vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind dann auf 60 Tage beschränkt, sofern beide Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist
Hintergrund des geplanten Gesetzes ist eine EU-Richtlinie, die Deutschland eigentlich schon im vergangenen Jahr in nationales Recht hätte umsetzen müssen. Der vorliegende Entwurf ist bereits der zweite Anlauf, dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr per Gesetz einen Riegel vorzuschieben. In der vergangenen Legislaturperiode war der erste Versuch des Bundesjustizminsiteriums gescheitert. (ag)