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Frankreich: Kontrollen der Antidumping-Bestimmungen erst im Herbst erwartet

18.07.2014 12:33 Uhr
Frankreich: Kontrollen der Antidumping-Bestimmungen erst im Herbst erwartet
Schonfrist: Noch stehen in Frankreich die konkreten Anwendungsbestimmungen zum Gesetz gegen Sozialdumping aus
© Foto: picture Alliance/Guillaume CLEMENT/MaxPPP

Französische Verkehrsverbände rechnen erst ab Herbst mit verschärften Kontrollen der Sozialvorschriften und entsprechenden Geldbußen.

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Paris. Die französische Nationalversammlung, das Parlament des Landes, hat am 26. Juni das Gesetz mit dem Titel „Kampf gegen Sozialdumping und unlauteren Sozialwettbewerb“ verabschiedet. Es hatte am 12. Juni schon die Zweite Kammer, den Senat, passiert und ist nach Auskunft des Verbandes FNTR am 11. Juli im Gesetzblatt Journal Officiel veröffentlicht worden. Die neuen Bestimmungen sind seither gültig, dürften jedoch erst frühestens nach den Sommerferien Anfang September, wenn nicht erst ab Januar nächsten Jahres zur Anwendung kommen. Mit entsprechenden Kontrollen ist deshalb bis auf Weiteres nicht zu rechnen, wie ein FNTR-Vertreter auf Nachfrage der VerkehrsRundschau erklärte. Der Grund: Noch stehen die konkreten Anwendungsbestimmungen in Gestalt von Dekreten zu dem Gesetz aus. Hierzu habe der Verband noch Klärungsbedarf und hoffe auf baldige Präzisierung durch die Regierung.

Die laut Gesetz vorgesehenen Verschärfungen betreffen den Straßengütertransport in zwei Bereichen : Die Kabotagebestimmungen nach der EU-Verordnung VO 1072/2009/EG haben jetzt in Frankreich auch für Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen Geltung. Danach ist es dem Fahrern untersagt, seine regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Für die Einhaltung dieses Verbots steht sein Arbeitgeber gerade. Bei Nichteinhaltung muss dieser mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe in Höhe von 30.000 Euro rechnen. Gleiche Sanktionen erwarten ihn, wenn er seinen Fahrer je nach der von ihm zurückgelegten Strecke und/oder der jeweils beförderten Gütermenge entlohnt.

Nach Auffassung des FNTR-Verantwortlichen können in beiden Fällen zunächst nur Verstöße durch französische Arbeitgeber geahndet werden. Damit auch Unternehmen mit Sitz im Ausland zur Rechenschaft gezogen werden könnten, bedürfte es laut FNTR noch einer entsprechenden Regelung in Form von Bußgeldauflagen für die Fahrer. (jb)

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