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DSLV kritisiert BGL-Rundschreiben zu den VBGL

23.07.2013 11:35 Uhr
DSLV kritisiert BGL-Rundschreiben zu den VBGL
Speditions- und Transportunternehmen können entweder die ADSp oder die VBGL in ihre Verträge einbeziehen
© Foto: VerkehrsRundschau/André Gieße

Streit über Allgemeine Geschäfts-Bedingungen: Der Speditionsverband DSLV moniert den Rat des BGL, derzeit die überarbeiteten VBGL anstelle der ADSp zu vereinbaren.

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Bonn/Frankfurt am Main. Mit welchen vorformulierten Vertragsbedingungen sind Spediteure und Transporteure auf der sichereren Seite? Über diese Frage sind sich der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) uneinig. Dies ist nicht verwunderlich: Beide Verbände empfehlen ihren Mitgliedern ein eigenes Regelwerk. Doch während die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) im Juni bereits an die geänderte Rechtslage infolge der Seehandelsrechtsreform angepasst worden sind, lassen die neuen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) noch auf sich warten.

Für Irritationen beim DSLV hat in diesem Zusammenhang jetzt ein Hinweis des BGL an seine Mitglieder gesorgt. In einem Schreiben nimmt er Bezug auf den überarbeiteten ADSp-Hinweis, der bestimmten Haftungsrisiken bis zum Inkrafttreten einer Neufassung der ADSp Rechnung tragen soll. Darin heißt es laut DSLV: „Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Unternehmer, die die ADSp verwenden, nicht ohne zusätzliche Klauseln auskommen, die zur Anpassung an die neue Gesetzeslage erforderlich sind. Wer die VBGL verwendet, ist dagegen voll umfänglich auf der Höhe der derzeitigen Rechtslage."

Die Aussage des BGL, derzeit nur mit den VBGL voll umfänglich auf der Höhe der gesetzlichen Rechtslage zu sein, treffe allerdings nicht zu, betonte DSLV-Justiziar Hubert Valder. Ein Mehr an Rechtssicherheit könne er nicht erkennen – unter anderem, weil das Kleingedruckte des BGL nur für die speditionsvertragliche Haftung des gesetzlichen Spediteurs gelte. „Damit sind zwar die Fälle der Fixkosten- und Sammelladungsspedition sowie des Selbsteintritts erfasst, jedoch anders als in den ADSp nicht die Fälle, in denen der Spediteur unmittelbar einen Frachtvertrag über die Beförderung außerhalb des gewerblichen Güterverkehrs abschließt, zum Beispiel als vertraglicher Luftfrachtführer“, erklärte der Rechtsexperte des DSLV gegenüber der VerkehrsRundschau. (ag)

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