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Das ändert sich rechtlich 2014

03.01.2014 10:26 Uhr
Das ändert sich rechtlich 2014
Für 2014 hat der Gesetzgeber mehrere rechtliche Änderungen beschlossen.
© Foto: Fotolia/Gina Sanders

Neues Punktesystem, Reisekostenreform, Sepa-Umstellung: Das begonnene Jahr bringt viele Neuerungen mit sich. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

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München. Das neue Jahr bringt viele rechtliche Änderungen mit sich. Darunter einige, die Unternehmen das Leben erleichtern sollen. Es stehen allerdings auch Neuregelungen an, die Transporteuren und Logistikern finanziell wehtun dürften.

Verkehrssünderdatei: Die Flensburger Verkehrssünderdatei heißt ab dem 1. Mai 2014 Fahreignungsregister. Anstelle der jetzigen Skala von einem bis sieben Punkten gibt es je nach Schwere des Vergehens künftig einen, zwei oder drei Punkte. Dafür muss man den Führerschein nach dem 1. Mai 2014 aber schon ab 8 und nicht wie bisher bei 18 Punkten abgeben. Die Reform soll das Punktesystem vereinfachen.

Die Möglichkeit des Punkterabatts mittels Punkteabbau durch freiwillige Schulungen bleibt bestehen. Allerdings kann man innerhalb von fünf Jahren nur noch einen Punkt abbauen. Und dies auch nur, wenn man nicht mehr als fünf Punkte hat. Ein solches Fahreignungsseminar soll zwischen 400 und 600 Euro kosten. Eine Punkte-Amnestie gibt es nicht.

In das neue Punktesystem nimmt das Kraftfahrtbundesamt nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße auf. Gelöscht werden sollen Punkte für leichtere Ordnungswidrigkeiten. Im Gegenzug drohen teils höhere Geldbußen. Wer zum Beispiel gegen die Ladungssicherungspflichten verstößt oder mit dem Handy am Ohr hinter dem Steuer erwischt wird, zahlt jetzt 60 Euro statt bisher 40 Euro. Diese 60 Euro sind künftig auch die Bußgeldschwelle, ab der Delikte in Flensburg erfasst werden.

Punkte, die man nach dem 1. Mai 2014 bekommt, verjähren jeweils getrennt, und zwar je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Bisher verhindert jeder neue Verstoß, dass die schon erfassten Punkte insgesamt verschwinden.

Reisekosten: Die wohl größte steuerrechtliche Herausforderung für Arbeitgeber und deren Lohnbüro stellt ab dem 1. Januar 2014 die Reform des Reisekostenrechts dar. Vor allem die Einführung einer ersten Tätigkeitsstätte führt zu Änderungen bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Fahrtkostenerstattung. Jeder Arbeitnehmer kann künftig je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Diese wird vom Arbeitgeber bestimmt. Wer keine erste Tätigkeitsstätte besitzt, da er an täglich wechselnden Orten arbeitet, hat nur auswärtige Tätigkeitsstätten - zum Beispiel Kraftfahrer.

Auch die Verpflegungspauschalen wurden neu gestaffelt. Für Inlandsreisen gibt es künftig nur noch zwei Pauschalen. Bei eintägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt die Pauschale zwölf Euro. Längere Dienstreisen mit Übernachtung bringen am An- und Abreisetag ebenfalls zwölf Euro. Alle weiteren Tage mit einer Abwesenheit von vollen 24 Stunden 24 Euro. Für Auslandsreisen gelten gesonderte Pauschalen. Die Reisekostenabrechnung wird damit deutlich vereinfacht.

Lohnsteuer: Bis Ende Oktober 2013 waren bereits etwa 1,6 Millionen Arbeitgeber in das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren (Elstam) eingestiegen. Bis jetzt bestand eine Übergangsfrist, während der ein Arbeitgeber selbst entscheiden konnte, wann er von der Lohnsteuerkarte aus Papier auf die elektronischen Lohnsteuerkarte umstellt. Spätestens im Dezember 2013 muss der Chef aber erstmals die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Mitarbeiter (Steuerklasse und Freibeträge) für die Lohnsteueranmeldung des November elektronisch abrufen lassen.

Danach ist das Unternehmen an sich verpflichtet, das Verfahren dauerhaft anzuwenden. Allerdings darf es mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf die sofortige Anwendung einmal verzichten. Es kann das Verfahren dann für sechs Monate aussetzen und die Lohnsteuer weiterhin nach der Papierlohnsteuerkarte 2010 oder der Papier-Lohnsteuerersatzbescheinigung ermitteln.

Sepa: Am 1. Februar 2014 fällt der Startschuss für den Einheitlichen Europäischen Zahlungsraum, kurz Sepa genannt. Ab diesem Stichtag muss man einheitliche Überweisungsformulare für in- und ausländische Zahlungen verwenden. Die bisherigen Abbuchungen und Einzugsermächtigungen löst das Sepa-Lastschriftverfahren ab. Kontonummer und Bankleitzahl werden durch Iban (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) ersetzt. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Wer nicht rechtzeitig umstellt, dem drohen Liquiditätsengpässe.

Bereits bestehende Daueraufträge werden von der Bank in der Regel automatisch auf Sepa umgestellt. Einzugsermächtigungen wird es im neuen System nicht mehr geben. Sie werden ab dem 1. Februar 2014 durch das Sepa-Basislastschriftmandat ersetzt. Bereits erteilte Einzugsermächtigungen können zwar in ein Sepa-Mandat umgedeutet werden. Der Zahlungsempfänger muss dem Zahlungspflichtigen dazu aber im Lastschriftmandat seine Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz wie eine Kunden- oder Rechnungsnummer mitteilen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer können Unternehmen bei der Deutschen Bundesbank beantragen.

Auch die Lastschrift existiert künftig nicht mehr. Sattdessen können Zahlungsempfänger das Sepa-Firmenlastschriftverfahren vereinbaren. Hier besteht aber keine Möglichkeit, die Lastschrift zurückzugeben.

Umweltauflagen: Ein Fragezeichen steht derzeit noch hinter der geplanten Neufassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – sowohl was die genauen Auswirkungen auf Unternehmen als auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens angeht. Diese neue Bundesverordnung soll die bisherigen Landesverordnungen ablösen, die sich in den vergangenen Jahren in einigen Punkten auseinanderentwickelt haben. Unternehmen, die wassergefährdende Stoffe umschlagen, müssen danach künftig strengere Anforderungen erfüllen, zum Beispiel indem sie Löschwasser-Rückhaltevorrichtungen installieren. Damit kommen unter anderem auf Betreiber von Stückgutverteilzentren immense Umrüstkosten zu.

Lediglich Betreiber von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs sollen von den strengeren Umweltauflagen nicht betroffen sein. Für sie bleibe auch nach dem Inkrafttreten der AwSV alles beim Alten, heißt es aus dem zuständigen Bundesverkehrsministerium. Für Intermodalterminals gelten demnach weiterhin die bisherigen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

Nachdem der AwSV-Entwurf mehrfach diskutiert und geändert worden ist, befindet er sich derzeit im Bundeskabinett. Der Bundesrat könnte die AwSV dann schon im nächsten Februar beschließen und die Verordnung im Sommer in Kraft treten.

Arbeitnehmerüberlassung: Der tarifliche Mindestlohn für die rund 800.000 Leiharbeiter in Deutschland ist zum Jahreswechsel angehoben worden: Die Entgelte sind um 3,8 Prozent im Westen und 4,8 Prozent im Osten gestiegen. Für die unterste Entgeltgruppe bedeutet das Stundenlöhne von mindestens 8,50 Euro im Westen. Im Osten sind es 7,86 Euro.

Ab dem 1. April 2015 wollen Arbeitgeber und Gewerkschaften die Lohnuntergrenze in den alten Bundesländern um weitere 3,5 Prozent auf 8,80 Euro und in den neuen Bundesländern um 4,3 Prozent auf 8,20 Euro erhöhen. Zum 1. Juni 2016 ist eine weitere Aufstockung um 2,3 Prozent im Westen (9,00 Euro) und 3,7 Prozent im Osten (8,50 Euro) vorgesehen. Damit wäre das Niveau des gesetzlichen Mindestlohns erreicht, der laut schwarz-rotem Koalitionsvertrag spätestens ab 2017 bundesweit und über alle Branchen hinweg als Untergrenze gilt. (ag)

 

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