25.03.2009 | Transport + Logistik

Bundesgericht ändert Rechtsprechung zu Urlaubsanspruch bei Krankheit

Erfurt. Arbeitnehmern steht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine finanzielle Vergütung zu, wenn sie ihren Jahresurlaub wegen Krankheit nicht vor Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen konnten. Das oberste deutsche Arbeitsgericht änderte mit der Entscheidung vom gestrigen Dienstag nach eigenen Angaben seine bisherige Rechtsprechung zu Regelungen im Bundesurlaubsgesetz. Der Neunte Senat begründete das mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Januar 2009, die der bisherigen Regelung in Deutschland entgegenstehe. Nationale Rechtsvorschriften dürften dem in Europa geltenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht aufheben (9 AZR 983/07).

Die Bundesrichter gaben im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Klage einer Frau aus Nordrhein-Westfalen statt, die die Abgeltung gesetzlicher Urlaubsansprüche verlangt hatte. Die Frau hatte einen Schlaganfall erlitten und war über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend krankgeschrieben. „Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht,
wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist“, heißt
es in der Urteilsbegründung. (dpa/ak)

 
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