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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ist geändert worden

16.07.2013 09:58 Uhr
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ist geändert worden
Für den Erwerb der Grundqualifikation ist keine Fahrerlaubnis mehr erforderlich.
© Foto: dapd/Jens Schlueter

Durch eine inhaltliche Korrektur werden Widersprüche zwischen den Vorschriften über die Berufskraftfahrer-Qualifikation und dem Fahrerlaubnisrecht beseitigt.

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Berlin. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze ist am 21. Juni 2013 das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) geändert worden. Wie der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) mitteilte, ist für den Erwerb der Grundqualifikation seitdem keine Fahrerlaubnis mehr erforderlich.

Die Korrektur des BKrFQG war demnach erforderlich geworden, weil nach der seit dem 19. Januar 2013 geltenden Fassung der Fahrerlaubnisverordnung das erforderliche Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE auf 18 Jahre und für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D und DE auf 21 Jahre abgesenkt worden war. Beides unter der Voraussetzung, dass eine Grundqualifikation nach Paragraf 4, Absatz 1, Nummer 1 des BKrFQG vorliegt.

Gleichzeitig war aber bis vor kurzem nach Paragraf 1, Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) eine entsprechende Fahrerlaubnis Voraussetzung für den Erwerb der Grundqualifikation. Entsprechende Änderungen in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung werden laut dem DSLV demnächst noch erfolgen. (ag)

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KOMMENTARE


Böckmann

21.07.2013 - 08:24 Uhr

Der Hauptmann von Köpenik läßt grüßen........


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