Zulassungsverfahren zum Bekannten Versender
Das Zulassungsverfahren zum Bekannten Versender besteht aus mehreren Schritten. Nachfolgend haben wir Ihnen den erforderlichen Ablauf kurz und knapp in einigen Stichpunkten zum Nachlesen zusammengestellt.
- Antragstellung beim Luftfahrt-Bundesamt: Der formlose Antrag erfolgt schriftlich per Post. In diesem Antrag geben Sie die Betriebsstätten Ihres Unternehmens an, die zugelassen werden sollen (Firma und genaue Anschrift). Weiterhin ist aufzuführen, ob Sie über den Status „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO Authorised Economic Operator)" verfügen.
- Fordern Sie das „Muster eines bekannte Versender-Sicherheitsprogramms" beim Luftfahrt-Bundesamt an. Hierfür zeichnen Sie die „Verpflichtungserklärung" und senden diese per E-Mail an bekannteversender@lba.de.
- Antragsbestätigung des LBA mit der Aufforderung, innerhalb der nächsten 10 Wochen das bekannte Versender-Sicherheitsprogramm einzureichen
- Benennung einer für die Sicherheit verantwortlichen Person (Luftsicherheitsbeauftragter)
- Zuverlässigkeitsüberprüfung – anschließend Schulung des Luftsicherheitsbeauftragten
- Schulung des Personals mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht
- Einreichen des Sicherheitsprogramms
- Audit durch Behörde anhand Validierungscheckliste
- Die behördliche Zulassung zum bekannten Versender gilt für 5 Jahre. Die Zulassung kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen entzogen werden. Innerhalb des Zulassungszeitraumes werden Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes die Einhaltung der Gesetzte und Verordnungen vor Ort in der Betriebsstätte kontrollieren. Vor Ablauf der Zulassungsfrist kann ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt gestellt werden.
Die entstandenen Auslagen der Vor-Ort-Kontrolle werden den besuchten Unternehmen Anteilig in Rechnung gestellt. Grundlage ist das Bundesreisekostengesetz. Weiterhin wird das Luftfahrt-Bundesamt Gebühren für die Zulassung erheben, sobald der Gesetzgeber eine Gebührenverordnung in Kraft hat treten lassen. Derzeit werden keine Gebühren auf Grund fehlender gesetzlicher Tatbestände erhoben.