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AwSV soll geteilt werden

01.04.2015 12:19 Uhr
AwSV soll geteilt werden
Die AwSV regelt unter anderem die bauliche Auslegung von Anlagen für den Umschlag im Kombinierten Verkehr
© Foto: D. Schulte-Brader

Offenbar soll der Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geteilt werden. Der für die Transportbranche relevante „technische Teil“ könnte dann schnell verabschiedet werden.

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Bonn. Die bereits vom Bundesrat verabschiedete Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird möglicherweise in zwei unabhängige Verordnungen aufgeteilt werden. Das teilt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) in einem aktuellen Rundschreiben mit.

Der Bundesratsbeschluss von Mai 2014 und die damit verbundenen Regelungen zu Stückgutumschlaganlagen und zu den Anlagen des intermodalen Verkehrs sollen dabei unverändert bestehen bleiben. Damit könnte der „industrielle Teil“ der Vorschrift – als AwSV – zügig in Kraft gesetzt werden.

Zustimmung des Bundeskabinetts stand noch aus

Zur Erinnerung: Der Bundesrat hatte einem Entwurf zur AwSV bereits am 23. Mai 2014 zugestimmt. Die Länderkammer stimmte dem AwSV-Entwurf unter der Maßgabe zu, dass auch für KV-Terminals künftig die bundeseinheitlichen Umweltschutzvorgaben gelten. Damit folgte sie den Empfehlungen des Wirtschafts- und des Verkehrsausschusses.

Beide Ausschüsse verlangten, die Ende Februar letzten Jahres bereits vom Bundeskabinett verabschiedete Ausnahmeregelung zu streichen, wonach für Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs im Hinblick auf die Anforderungen an die Rückhaltung nach Inkrafttreten der AwSV zunächst weiterhin die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften gelten. Stattdessen solle ein zusätzlicher Paragraf 29a den Schutz der Gewässer sicherstellen.

Demzufolge müssen Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt. Demgegenüber hatte der federführende Umweltausschuss gefordert, dass sämtliche diesbezüglichen Flächen flüssigkeitsundurchlässig sein müssen. Diese wesentlich strengeren Vorschrift hätte den Neubau von KV-Terminals enorm verteuert.

Gespräche zwischen den beteiligten Ressorts

Das Bundeskabinett hat allerdings den im Mai 2014 beschlossenen Änderungswünschen des Bundesrats bislang noch nicht zugestimmt. Allerdings habe es laut DSLV auf Leitungsebene des Bundesumweltministeriums (BMUB), des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der Länder weitere Gespräche gegeben, an dessen Ende man sich auf eine mögliche Vorgehensweise verständigt habe:

Demnach soll der Bundesratsbeschluss von Mai 2014 bezüglich des „industriellen Teils“, der die Regelungen zu Stückgutumschlaganlagen und den Anlagen des intermodalen Verkehrs enthält, unverändert bestehen bleiben.

Der „landwirtschaftliche Teil“, der die sogenannten Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS)-Anlagen betrifft, soll komplett aus der AwSV herausgenommen und in einem „Paket“ mit anderen, die Landwirtschaft betreffenden, Verordnungen (Düngeverordnung und Düngemittelverordnung) behandelt werden. Die Länder Bayern und Baden-Württemberg würden laut Mitteilung des DSLV hierzu die notwendige Initiative im Bundesrat übernehmen.

Termin für Inkrafttreten noch unklar

Der für die Speditions- und Transportwirtschaft relevante Teil könnte in der vorliegenden Form dann zügig verabschiedet und veröffentlicht werden. Wann die Regelung tatsächlich in Kraft treten wird, ist laut DSLV noch nicht klar, ein Inkrafttreten der Verordnung vor dem Jahresende 2015 sei aber unrealistisch. (diwi)

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