-- Anzeige --

Am Rande: Mütze, Ohrschmuck, Schlüpfer - Wenn der Chef die Kleider bestimmt

30.09.2014 10:40 Uhr
Am Rande: Mütze, Ohrschmuck, Schlüpfer - Wenn der Chef die Kleider bestimmt
Blaue XXL-Unterhose im Dienst? Ein Arbeitgeber darf solche Vorschriften durchaus erlassen
© Foto: Picture Alliance/beyond/Lea Roth

Arbeitgeber können grundsätzlich Regeln für das Auftreten und die Kleidung von Mitarbeitern aufstellen. Die Gerichte beschäftigten sich bereits mit verschiedenen Vorschriften. Wir präsentieren einige davon.

-- Anzeige --

Köln. Arbeitgeber können grundsätzlich Regeln für das Auftreten und die Kleidung von Mitarbeitern aufstellen. Die Gerichte beschäftigten sich bereits mit verschiedenen Vorschriften. Dabei prallt meist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf das Geschäftsinteresse des Chefs. Beispiele:

PFERDESCHWANZ: Wie ein Polizist im Dienst aussehen darf, ist Sache des jeweiligen Bundeslandes. In Rheinland-Pfalz wollte ein Polizist 2003 entgegen einem Rundschreiben des Innenministeriums sein Recht auf einen schulterlangen Pferdeschwanz bei der Arbeit einklagen. Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht verwehrte ihm den Wunsch.

BLÜMCHEN-UNTERWÄSCHE: Mitarbeiter eines Unternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei auch am Flughafen Köln-Bonn für die Fluggastkontrollen zuständig ist, müssen einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarbe tragen. Blümchenmuster sind verboten. Außerdem gilt für Frauen BH-Pflicht. Das schreibt der Arbeitgeber vor – und 2010 hatte das Kölner Landesarbeitsgericht gegen diese Anweisung keine Einwände.

OHRSCHMUCK: Ein Münchner Polizeibeamter, der im Dienst Ohrschmuck und lange Haare tragen wollte, bekam 1999 vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht. Dies gehöre zur „freien Entfaltung der Persönlichkeit“. Seine Vorgesetzten wollten ihm den Schmuck per Dienstanweisung verwehren, weil das nicht zum gewünschten Erscheinungsbild der Polizei passe.

EINHEITSKLEIDUNG: Die Geschäftsführung eines Möbelhauses schrieb ihren Mitarbeitern 2011 einheitliche Kleidung während der Arbeit vor - schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkelfarbige Schuhe. Eine Arbeitnehmerin weigerte sich und zog wie bisher ihre eigenen Sachen an. Ihr wurde gekündigt. Die Mitarbeiterin klagte vor dem Arbeitsgericht Cottbus - ohne Erfolg.

TÄTOWIERUNG: Polizisten zum Beispiel in Baden-Württemberg dürfen keine sichtbaren Tattoos tragen - sie müssen von der Dienstkleidung abgedeckt werden. Die Bundespolizei kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom Juni 2014 Bewerber wegen Tätowierungen ablehnen. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle: Es ging um eine Frau mit einem großflächigen Tattoo auf dem Unterarm. (dpa)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.